Die neue Steueroase Türkei: 20 Jahre steuerfrei!

EIN UMFASSENDER LEITFADEN ZU STEUERVORTEILEN, GESELLSCHAFTSFORMEN UND 20 JAHREN STEUERFREIHEIT

In einer sich rasant wandelnden globalen Wirtschaft und vor dem Hintergrund der tiefgreifenden Neugestaltung internationaler Lieferketten baut die Türkei ihre Position als strategischer und steuerlich hochattraktiver Standort für ausländische Investoren konsequent aus. Zwei historische Meilensteine in der Gesetzgebung bieten insbesondere für deutsche Investoren, mittelständische Unternehmer und Gründer ein außergewöhnliches Fundament für Expansion, Steueroptimierung und nachhaltigen Vermögensaufbau.

Die zwei tragenden Säulen der neuen Gesetzgebung:20 Jahre Steuerbefreiung für Zuzügler: Ein umfassendes Steuererleichterungsprogramm für 
ausländische Unternehmer und Investoren, die ihren Wohnsitz und Lebensmittelpunkt in die Türkei 
verlegen.
• 100% Steuerabzug für Dienstleistungsexporte: Die vollständige Steuerfreistellung von Gewinnen 
aus qualifizierten Dienstleistungen wie Softwareentwicklung, Architektur, Engineering und Gesundheit, 
die aus der Türkei heraus für internationale Kunden erbracht werden.
1. 20 Jahre Steuerbefreiung für Zuzügler (Zuzug in die Türkei)

Die stetig steigende Steuerbelastung, verschärfte Compliance-Anforderungen und die wachsende bürokratische Komplexität in Deutschland stellen viele Unternehmer und vermögende Privatpersonen vor enorme finanzielle Herausforderungen. Die Türkei hat auf diese Entwicklung reagiert und eine der weltweit attraktivsten Regelungen für Zuzügler geschaffen.

1.1 Mechanismen und rechtliche Grundlagen

Die neu geschaffene Regelung gewährt qualifizierten Personen, die ihren steuerlichen Wohnsitz in die Türkei verlegen, eine Befreiung von der Einkommensteuer auf bestimmte Erträge für einen Zeitraum von bis zu 20 Jahren. Diese Maßnahme zielt darauf ab, hochqualifizierte Unternehmer, digitale Nomaden, Technologie-Gründer und Investoren langfristig an den Standort zu binden. Im Vergleich zu traditionellen Steuerparadiesen, die oft auf schwarzen oder grauen Listen stehen, bietet die Türkei alsOECD-Mitglied und Unterzeichner zahlreicher Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) einen rechtssicheren und international anerkannten Rahmen. Die Vorteile dieser Steuerbefreiung erstrecken sich sowohl auf die Ebene des privaten Vermögensaufbaus als auch auf unternehmerische Reinvestitionen.

1.2 Abgrenzung zur deutschen Wegzugsbesteuerung

Für deutsche Staatsbürger und in Deutschland steuerpflichtige Personen ist der Wechsel des steuerlichen Wohnsitzes oft mit steuerlichen Risiken verbunden. Insbesondere die deutsche Wegzugsbesteuerung (§ 6 AStG) greift, wenn eine Person, die wesentliche Beteiligungen an einer Kapitalgesellschaft hält, ihren Wohnsitz dauerhaft ins Ausland verlegt. Hierbei wird eine fiktive Veräußerung der Anteile unterstellt, was zu einer sofortigen Steuerbelastung führt.

Um die 20-jährige Steuerbefreiung in der Türkei optimal zu nutzen, bedarf es daher einer vorausschauenden und präzisen steuerlichen Strukturierung noch vor dem physischen Wegzug aus Deutschland. Eine Möglichkeit besteht in der rechtzeitigen Umwandlung von Vermögenswerten oder der Einbindung von Holdingstrukturen, die den Tatbestand des Wegzugs steuerneutral gestalten.

2. Die türkische GmbH (Ltd. Şti.) im Detail

Für deutsche Unternehmer, die in der Türkei wirtschaftlich aktiv werden oder eine operative Tochtergesellschaft gründen möchten, stellt die Limited Şirket (Ltd. Şti.) – die türkische Entsprechung zur deutschen GmbH – die flexibelste und rechtlich sicherste Gesellschaftsform dar.

2.1 Rechtliche Merkmale der türkischen GmbH

Das türkische Handelsgesetzbuch (Türk Ticaret Kanunu – TTK) lehnt sich in weiten Teilen an europäische Standards an, was deutschen Investoren ein vertrautes rechtliches Umfeld bietet. Die wichtigsten Eckdaten der türkischen GmbH im

Überblick:

Gesellschafterstruktur: Es ist mindestens ein Gesellschafter erforderlich. Die maximale Anzahl der Gesellschafter ist gesetzlich auf 50 begrenzt. Sowohl natürliche als auch juristische Personen können Gesellschafter sein.

Stammkapital: Das gesetzliche Mindestkapital beträgt lediglich 50.000 Türkische Lira (TL), was umgerechnet ca. 1.400 EUR entspricht. Im Gegensatz zur deutschen GmbH muss dieses Kapital bei der Gründung nicht sofort vollständig eingezahlt werden; die Gesellschafter haben bis zu 24 Monate nach der Handelsregistereintragung Zeit, die Einzahlung vorzunehmen.

Haftungsbeschränkung: Die Haftung der Gesellschafter ist streng auf die Höhe ihrer übernommenen Stammeinlagen beschränkt. Ein Durchgriff auf das private Vermögen ist – analog zur deutschen GmbH – ausgeschlossen, sofern keine gesetzlichen Ausnahmetatbestände vorliegen.

Geschäftsführung: Die Gesellschaft wird durch einen oder mehrere Geschäftsführer (Müdür) vertreten. Ausländische Staatsangehörige können uneingeschränkt als Geschäftsführer bestellt werden und benötigen hierfür nicht zwingend einen Wohnsitz in der Türkei.

2.2 Gesellschaftsrechtlicher Vergleich: Deutsche GmbH vs. Türkische GmbH

Die nachfolgende Tabelle veranschaulicht die erheblichen administrativen und finanziellen Vorteile bei der Gründung und Führung einer türkischen GmbH im direkten Vergleich zur deutschen Rechtsform.

MerkmalDeutsche GmbhTürkische GmbH (Ltd. Şti.)
Gesetzliches Mindestkapital25.000 EUR50.000 TL (ca. 1.400 EUR)
Kapitaleinzahlung bei
Gründung
Mindestens 12.500 EUR (50%) sofort0 TL sofort erforderlich (Einzahlung binnen 24
Monaten)
GründungsdauerIn der Regel 2 bis 4 WochenSehr schnell: 2 bis 5 Werktage
Gründungsprozess &
Bürokratie
Sehr hoch (Notar, IHK, Bankkonto,
Handelsregister)
Geringer durch das digitale MERSIS-System
Laufende
Körperschaftsteuer
Ca. 30% (inkl. Gewerbesteuer)25%(Bzw. 0% bei qualifiziertem
Dienstleistungsexport)

Durch die Digitalisierung der Gründungs- und Verwaltungsprozesse in der Türkei über das zentrale Registrierungssystem MERSIS können Gesellschaften innerhalb weniger Tage voll funktionsfähig angemeldet werden. Dies spart nicht nur wertvolle Zeit, sondern senkt auch die initialen Gründungskosten auf ein Minimum

3. Steuerliche Revolution beim Dienstleistungsexport (Dekret Nr. 11257)

Am 30. April 2026 wurde mit dem Präsidialdekret Nr. 11257 im türkischen Amtsblatt (Ausgabe: 33239) eine fundamentale Änderung des Einkommen- und Körperschaftsteuergesetzes veröffentlicht. Diese Neuregelung stellt für international agierende Dienstleistungsunternehmen eine steuerliche Revolution dar.

3.1 Von 80% auf 100%: Die vollständige Steuerbefreiung

Bislang konnten Unternehmen, die von der Türkei aus grenzüberschreitende Dienstleistungen in das Ausland erbrachten, unter bestimmten Voraussetzungen einen Steuerabzug in Höhe von 80% auf die daraus resultierenden Gewinne geltend machen. Mit der Neuregelung wurde dieser Abzugssatz auf 100% angehoben.  Das bedeutet in der Praxis: Gewinne aus qualifizierten Dienstleistungen, die für Kunden außerhalb der Türkei erbracht werden, sind ab dem Veranlagungszeitraum 2026 vollständig von der Körperschaft- und Einkommensteuer befreit. Die effektive Steuerbelastung für diese Ertragsströme sinkt somit auf exakt 0%.

DienstleistungssektorBisheriger AbzugssatzNeuer Abzugssatz (seit 2026)Effektive Steuerlast
Softwareentwicklung & IT-Dienstleistungen80%100%0% (Steuerfrei)
Architektur, Engineering & Design80%100%0% (Steuerfrei)
Medizinische Berichterstattung & Analyse80%100%0% (Steuerfrei)
Call Center & Kundensupport80%100%0% (Steuerfrei)
Gesundheitsdienstleistungen &
Medizintourismus
80%100%0% (Steuerfrei)

3.2 Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der 100%-Freistellung

Um von der vollständigen Steuerfreiheit profitieren zu können, müssen die Erträge folgende Kriterien erfüllen:

  • Die Dienstleistung muss von einer in der Türkei ansässigen Gesellschaft (z.B. einer türkischen GmbH) erbracht werden.

  • Der Empfänger der Dienstleistung muss eine natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz bzw. Geschäftssitz im Ausland (z.B. Deutschland) sein.

  • Die erbrachte Dienstleistung muss ausschließlich im Ausland genutzt oder verwertet werden.

  • Die Rechnungsstellung muss nachweislich an den ausländischen Leistungsempfänger erfolgen, und die entsprechenden Zahlungen müssen über das Bankensystem in die Türkei transferiert werden.

4. Optimierung von Auslandsholding-Gewinnen

Ein weiterer bedeutender Aspekt des Präsidialdekrets Nr. 11257 betrifft die Besteuerung von Dividenden und Erträgen, die türkische Gesellschaften aus ihren ausländischen Beteiligungen (z.B. einer Tochtergesellschaft in Deutschland) erhalten.

4.1 Drastische Senkung der Beteiligungsschwelle

Bisher galt für die steuerliche Freistellung von Auslandsdividenden eine strenge Beteiligungsschwelle: Die türkische Muttergesellschaft musste mindestens 50% des eingezahlten Stammkapitals der ausländischen Kapitalgesellschaft halten. Diese Schwelle wurde nun von 50% auf 20% herabgesetzt.

4.2 Erhöhung des Freistellungssatzes auf 80%

Gleichzeitig wurde der steuerfreie Anteil der Dividendenerträge massiv erhöht. Erhielt eine türkische Holding zuvor Dividenden aus einer qualifizierten Auslandsbeteiligung, waren lediglich 50% dieser Erträge steuerbefreit. Dieser Satz wurde auf 80% angehoben.

Wenn ein deutscher Investor seine internationale Struktur so aufbaut, dass eine türkische GmbH mindestens 20% an einer deutschen GmbH hält, sind 80% der nach Ankara ausgeschütteten Gewinne von der türkischen Körperschaftsteuer befreit. Dies ermöglicht den Aufbau einer hocheffizienten Holdingstruktur für internationale Expansionen und Reinvestitionen.

5. Strukturierungsbeispiel: Die Deutsch-Türkische Unternehmensbrücke

Um die Tragweite der neuen Regelungen zu verdeutlichen, betrachten wir ein praxisnahes Modell für ein deutsches IT- und Softwareunternehmen, welches Teile seiner Entwicklung und Dienstleistungen optimieren möchte.

Beispielhafte Struktur:

Ein deutscher Softwareentwickler gründet eine türkische GmbH (Ltd. Şti.) in Istanbul und verlegt
gleichzeitig seinen steuerlichen Wohnsitz in die Türkei.

• Operative Tätigkeit: Die türkische GmbH übernimmt die Softwareentwicklung und den technischen 
Support für die Kunden der deutschen Muttergesellschaft.
• Steuerliche Behandlung: Da die Dienstleistungen als Export an die deutsche Gesellschaft fakturiert
werden, unterliegen die Gewinne in der Türkei dank des 100%-igen Abzugs einem effektiven Steuersatz 
von 0%.Privatentnahme: Durch den Zuzug des Gesellschafters in die Türkei und die 20-jährige 
Steuerbefreiung für Zuzügler können Gewinne privat und steueroptimiert vereinnahmt werden.
6. Fazit und Handlungsempfehlungen

Die Türkei hat sich innerhalb kürzester Zeit von einem reinen Produktions- und Outsourcing-Standort zu einem der weltweit attraktivsten Steuer- und Unternehmensstandorte entwickelt. Die Kombination aus den bewährten Vorteilen der türkischen GmbH, der historisch einmaligen 20-jährigen Steuerbefreiung für Zuzügler und der 100%-igen Steuerfreistellung für den Dienstleistungsexport bietet deutschen Unternehmern unvergleichliche Möglichkeiten zur Steigerung ihrer globalen Wettbewerbsfähigkeit.

Da diese Regelungen bereits für Einkünfte ab dem 1. Januar 2026 gelten, ist der Handlungsbedarf für das laufende Geschäftsjahr unmittelbar gegeben. Um die steuerlichen Vorteile optimal auszuschöpfen und Fallstricke im deutschen Steuerrecht (wie die Wegzugsbesteuerung oder die Hinzurechnungsbesteuerung nach dem AStG) zu vermeiden, wird dringend eine integrierte steuerliche Beratung in Deutschland und der Türkei empfohlen.

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